Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe
Stand: 30.05.2020
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 26.06.2020 – L 7 AL 60/19Zitiert von 2
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 8/19 RBerufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule - fiktiver Bedarf - Zugrundelegung der Fahrkosten zur Ausbildungsstätte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- SG Karlsruhe, 16.05.2018 – S 2 AL 715/18Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 – L 14 AL 35/16Zitiert von 1
- BSG, 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 RBerufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-RegelungZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 – L 8 AL 1447/24
- LSG NRW, 22.07.2024 – L 20 AL 196/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/56#abs-1 (1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/56#abs-2 (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.